Drei Jugendliche beim Mountainbiken
Im deutschsprachigen Raum werden MTB-Wege anhand der Singletrail-Skala klassifiziert. Foto: Silvan Metz
Gesetze, Tipps und Wissenswertes

Rechtslage Mountainbike: Wo darf ich fahren?

Wanderweg, der Name sagt doch schon alles! So die Meinung vieler, die zu Fuß unterwegs sind. Doch haben sie automatisch mehr Rechte, weil sie „zuerst“ auf den Wegen waren? Wo sind dem Fahrspaß gesetzliche Grenzen gesetzt? Wir klären einige wichtige Fragen!

Welche Wege eignen sich fürs Mountainbiken?

Das ist von Region zu Region unterschiedlich. In Deutschland werden die Einzelheiten von den Bundesländern geregelt. In Bayern und vielen anderen Bundesländern dürfen geeignete Wege befahren werden, nach Prüfung können ungeeignete durch Verbotsschilder von den Unteren Naturschutzbehörden gesperrt werden. In Naturschutzgebieten kann das Fahrradfahren aber auch generell verboten sein.

In Österreich ist Radfahren auf allen Forst- und Wanderwegen gesetzlich verbotenTrotzdem gibt es viele von den Ländern oder Tourismusregionen freigegebene und ausgeschilderte Strecken. In der Schweiz regeln die einzelnen Kantone individuell, welche Wege genutzt werden dürfen. Auch in Italien bestimmen die Provinzen, welche Wege befahren werden dürfen. Im Trentino zum Beispiel sind alle Trails frei befahrbar, außer die Gemeinde spricht ein striktes Verbot aus. Mehr Details zur Rechtslage und geeigneten Trails in anderen Alpenländern findet ihr in unserem Artikel zum Mountainbiken in den Alpen.

Wenn ihr auf der Suche nach Trails seid, helfen euch die Tourensuche von alpenvereinaktiv oder Apps wie Trailforks weiter. Dort sind viele Wege – teils weltweit – gelistet, die von Benutzer*innen und Mitgliedern erfasst werden. Aber Achtung: Nur, weil ein Weg in einem Portal gelistet ist, muss er nicht legal sein. Informiert euch also bitte immer, ob ihr auf dem Trail auch wirklich fahren dürft.

Welche Mountainbike-Regelungen gibt es in den einzelnen Bundesländern?

Auf offiziellen Radwegen darf man natürlich fahren, aber wie sieht es denn jetzt im Wald und in der freien Natur aus? Und gilt für E-Bikes etwas anderes? Viele Regelungen fürs Radfahren und Mountainbiken sind in den Waldgesetzen der einzelnen Ländern festgeschrieben. Denn tatsächlich gibt es innerhalb Deutschlands starke Unterschiede, wer wo und auf welchen Wegen fahren darf. Wir haben ein paar Ausschnitte aus den Gesetzen für euch aufgelistet. Für ausführliche Informationen aber bitte die jeweiligen Gesetze komplett durchlesen.

  • Für Bayern gilt: "Das Radfahren [...] ist im Wald nur auf Straßen und geeigneten Wegen zulässig. Die Vorschriften des Straßen- und Wegerechts und des Straßenverkehrsrechts bleiben unberührt".

  • Baden-Württenberg legt in seinen Gesetzen wesentlich genauer fest, wer wo wie fahren darf: "[...] Das Radfahren [...] [ist] nur auf Straßen und hierfür geeigneten Wegen gestattet. Auf Fußgänger ist Rücksicht zu nehmen. Nicht gestattet [ist][...] das Radfahren auf Wegen unter 2 m Breite [...] und Radfahren auf Sport- und Lehrpfaden; die Forstbehörde kann Ausnahmen zulassen. § 52 Abs. 2 Satz 2 des Naturschutzgesetzes bleibt unberührt".

  • Berlin ist wesentlich liberaler: "Radfahrer dürfen alle Waldwege (Straßen und Wege) benutzen. Ausgenommen sind Uferpromenaden, soweit dort das Radfahren nicht ausnahmsweise durch die Behörde Berliner Forsten erlaubt ist. Fußgänger haben Vorrang. Die Behörde Berliner Forsten kann für das Radfahren außerhalb von Waldwegen Flächen ausweisen".

  • Brandenburg erlaubt das Fahren auf Waldwegen. Zudem dürfen Wander*innen oder Mountainbiker*innen in der freien Natur (außerhalb des Waldes) auch mal im Zelt übernachten: "Auf Wegen [ist] das Radfahren [...] gestattet. [...]. In der freien Landschaft darf jede Person private Wege und Pfade, Feldraine, Heide-, Öd- und Brachflächen sowie landwirtschaftliche Nutzflächen außerhalb der Nutzzeit zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr betreten oder [...] befahren, auf Wegen Rad fahren und Fahrräder mit Trethilfe und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h benutzen [...]. Fuß-, Rad-, Reit- und Wasserwanderer sowie -wanderinnen dürfen in der freien Landschaft für eine Nacht Zelte aufstellen".

  • Bremen erlaubt das Befahren von Waldwegen, allerdings könnte es für E-Bikes etwas schwieriger sein. Hier sollte man genauer nachfragen: "Jeder darf zum Zwecke der Erholung Wald und Flur betreten, soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. Straßen und Wege in Wald und Flur dürfen, soweit sie sich dafür eignen, mit Fahrrädern ohne Motorkraft [...] befahren werden".

  • Radfahren scheint in Hamburg auf allen Wegen im Wald möglich zu sein, jedoch könnten auch hier E-Bikes beschränkt werden: "Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten [...]; Das Radfahren (ohne Motorantrieb) [...] im Wald ist nur auf Straßen und Wegen gestattet; auf gekennzeichneten Wanderwegen und auf Fußwegen sowie auf Sport- und Lehrpfaden ist das Reiten nicht gestattet".

  • In Hessen dürfen MTB-Fahrer*innen auf bestimmten gestatteten Wegen fahren: "Radfahren [...] ist im Wald auf befestigten oder naturfesten Wegen gestattet, die von Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern oder mit deren Zustimmung angelegt wurden und auf denen unter gegenseitiger Rücksichtnahme gefahrloser Begegnungsverkehr möglich ist. Fußgängerinnen und Fußgängern sowie Menschen, die auf einen Krankenfahrstuhl angewiesen sind, gebührt in der Regel der Vorrang".

  • Mecklenburg-Vorpommern unterscheidet klar zwischen Fahrrädern mit Motor und E-Antrieb. Somit können auch E-Bikes die Waldwege unter den entsprechenden Voraussetzungen befahren: "Das Fahren mit [...] Fahrrädern ohne Motorantrieb sowie elektromotorunterstützten Fahrrädern bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von 26 Kilometern pro Stunde ist nur auf Waldwegen und privaten Straßen im Wald auf eigene Gefahr gestattet, soweit sie nicht behördlich oder nach § 30 Absatz 1 gesperrt sind".

  • Auch in Niedersachsen ist leider nicht klar festgelegt, was Fahrräder ohne Motorkraft sind: "Das Fahren mit Fahrrädern ohne Motorkraft [...] ist auf tatsächlich öffentlichen Wegen gestattet. Tatsächlich öffentliche Wege sind private Straßen und Wege, die mit Zustimmung oder Duldung der Grundeigentümerin, des Grundeigentümers oder der sonstigen berechtigten Person tatsächlich für den öffentlichen Verkehr genutzt werden; dazu gehören Wanderwege, Radwege, Fahrwege (Absatz 2 Satz 2), Reitwege und Freizeitwege (§ 37)".

  • In Nordrhein-Westfalen dürfen Radfahrende den Wald gleichermaßen wie Fußgänger*innen nutzen. Allerdings unterscheidet auch dieser Gesetzestext motorbetriebene Fahrräder nicht von E-Bikes: "(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist auf eigene Gefahr gestattet, soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aus anderen Rechtsvorschriften Abweichungen ergeben.[...] (2) Absatz 1 gilt sinngemäß auch für das Radfahren, ausgenommen die Benutzung motorgetriebener Fahrzeuge [...] auf Straßen und festen Wegen".

  • In Rheinland-Pfalz glt nach § 22 Abs. 3 LWaldG, dass "auf allen Straßen und Waldwegen mit dem Fahrrad und dementsprechend auch mit dem Mountainbike gefahren werden darf: "Radfahren [...][ist] im Wald nur auf Straßen und Waldwegen erlaubt; [...] Die Waldbesitzenden machen die Zweckbestimmung durch Schilder kenntlich. Die Markierung von Straßen und Waldwegen als Wanderwege oder Fahrradwege ist keine besondere Zweckbestimmung im Sinne des Satzes 2.
    (7) Waldwege im Sinne dieses Gesetzes sind nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete, dauerhaft angelegte oder naturfeste forstliche Wirtschaftswege; Maschinenwege, Rückeschneisen, Gliederungslinien der Betriebsplanung sowie Fußwege und -pfade sind keine Waldwege.” Das bedeutet eine ähnliche Einschränkung wie in Baden-Württemberg, nur dass dort die Einschränkung die Breitenangabe geregelt ist (2-Meter-Regel).

  • Das Saarland legt im Gesetz Folgendes fest: "Das Betreten des Waldes zum Zweck der naturverträglichen Erholung ist jedermann gestattet. Das Radfahren [...] ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Wege im Sinne dieses Gesetzes sind nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete, dauerhaft angelegte oder naturfeste forstliche Wirtschaftswege; Maschinenwege, Rückeschneisen, Gliederungslinien der Betriebsplanung sowie Fußpfade sind keine Wege. Die Kennzeichnung von Wegen im Wald als Wander-, Reit- oder Fahrradwege bedarf der Zustimmung des Waldbesitzers. Die Kennzeichnung bewirkt nicht den Ausschluss anderer Nutzungsarten".

  • In Sachsen gilt: "Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Das Radfahren [...] ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Auf Fußgänger ist Rücksicht zu nehmen. Das Radfahren ist nicht gestattet auf Sport- und Lehrpfaden sowie auf Fußwegen".

  • Sachsen-Anhalt hält seine gesetzliche Regelung relativ kurz und fasst darin Wald und offene Landschaft zusammen: "Das Befahren der freien Landschaft mit Fahrrädern, Krankenfahrstühlen oder Fahrzeugen ohne Motorkraft ist außer in den Fällen des Absatzes 3 nur auf Wegen gestattet. Dabei ist auf Fußgänger Rücksicht zu nehmen".

  • Schleswig-Holstein schränkt das Betreten des Waldes vor allem zeitlich ein: "Waldwege im Sinne dieses Gesetzes sind nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete dauerhaft angelegte oder naturfeste forstliche Wirtschaftswege, die von zweispurigen Fahrzeugen ganzjährig befahren werden können (Fahrwege), sowie besonders gekennzeichnete Wanderwege, Radwege und Reitwege. Rückegassen und Gliederungslinien der Betriebsplanung sind keine Waldwege. [...]Das Betreten in der Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis zu einer Stunde vor Sonnenaufgang (Nachtzeit) ist auf Waldwege beschränkt. Auch bei Tage auf Waldwege beschränkt ist das Radfahren [...]".

  • Thüringen verbietet ausdrücklich Motorsport und lässt damit Fragen offen, inwiefern dies auch E-Bikes betrifft: "[...]Radfahren ist auf dafür geeigneten, festen und befestigten Wegen sowie Straßen, auf denen forstwirtschaftliche Maßnahmen nicht stattfinden, gestattet. [...] Motorsport im Wald ist grundsätzlich verboten. Innerhalb des Waldes sind [...] das Rad fahren, insbesondere das Mountainbiking, abseits fester Wege und Straßen nur mit Zustimmung des Waldbesitzers zulässig."

Wie werden Mountainbike-Wege charakterisiert? Und welcher ist der passende für mich?

Wenn man sich an die Sportart neu heranwagt oder auch als erfahrene*r Biker*in eine neue Region erkundet, ist man für eine Klassifizierung der Wege vermutlich dankbar. Im deutschsprachigen Raum kommt als einheitliches Tool die Singletrail-Skala (STS) zum Einsatz. Diese ist auch im DAV Alpinlehrplan inkludiert. Sie ist unterteilt in die drei Klassen Leicht (blau), Mittel (rot) und Schwer (schwarz), die anhand von sechs Schwierigkeitsgraden (S-Grade) noch genauer differenziert werden. Dabei sind die Schwierigkeitsstufen nicht an die konditionellen Fähigkeiten, sondern an das technische Fahrkönnen (Gefälle, Stufen, Spitzkehren usw.) geknüpft. Die Trails werden auf Grundlage objektiver Charakteristika unter idealen Bedingungen wie ausreichendem Tageslicht und trockenem Untergrund eingestuft.

  • Leicht (blau) = S0 – S1: Auf dem Trail gibt es voraussichtlich kaum Tragestrecken und keine exponierten Passagen. Fahrtechnik für leichtes Gelände sollte vorhanden sein.

  • Mittel (rot) = S2: Hier kann es passieren, dass ihr euer Rad tragen müsst. Außerdem solltet ihr auf exponierte Passagen vorbereitet sein. Eure Fahrtechnik sollte für mittelschweres Gelände reichen, das heißt enge Kurven, größere Wurzeln und Steine oder flache Treppen sollten für euch machbar sein.

  • Schwer (schwarz) = S3 – S5: Auf diesen Trails kann es lange Tragepassagen und ausgesetzte Stellen geben. Fahrtechnik für schweres Gelände solltet ihr gut beherrschen, denn von größeren Felsbrocken und Wurzelpassagen über loses Geröll und extreme Steilrampen bis hin zu Spitzkehren und Hindernissen in extremer Steilheit müsst ihr mit allem rechnen.

Und sonst?

Und sonst macht es Sinn, einen Überblick über den Wegverlauf und das Höhenprofil zu haben. So könnt ihr am besten einschätzen, ob euch die Tour konditionell und technisch entspricht. Auch die geschätzte Fahrzeit hilft dabei. Schlüsselstellen – sowohl konditionell als auch fahrtechnisch – solltet ihr während der gesamten Tour im Blick behalten. Sie können über den (Miss-)Erfolg entscheiden. An vorab festgelegten Checkpoints solltet ihr außerdem die aktuellen Rahmenbedingungen, wie Wetter, Zeit etc., und eure Verfassung bzw. die der Gruppe abklären.

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